Statuten

 

der Krippenfreunde Villach

im Verband der Krippenfreunde Österreichs

 

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Krippenfreunde Villach“, im Verband der Krippenfreunde Österreichs und hat seinen Sitz in Villach. Er erstreckt seine Tätigkeit über das Gebiet des Bezirkes Villach und deren Umgebung.

 

§ 2

Zweck des Ortsvereines Krippenfreunde Villach

Der Zweck des Ortsvereines Krippenfreunde Villach ist die Neuschaffung, Erhaltung und Förderung von Weihnachts – und Fastenkrippen unter dem Gesichtspunkt ihrer religiösen, künstlerischen und heimatkundlichen Bedeutung, sowie die Verbreitung des Krippengedankens und die Einführung der Krippendarstellung in Öffentlichkeit, Familie und im sakralen Bereich.

Im besonderen obliegt dem Ortsverein Krippenfreunde Villach

a)   die Kontaktpflege mit interessierten Laien, Künstlern und Kunsthistorikern, sowie der Geistlichkeit und                            Lehrerschaft zur Anregung des Krippengedankens.

b)   die Durchführung von Lernkursen für Krippenpflege ( Restaurierung, Krippenbau , Mal- , Modellier- und                        Schnitzkurse u. ä.)

c)    Die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Ausstellungen,

d)   die Veröffentlichung einschlägiger Abhandlungen und bildlicher Darstellungen durch Presse, Rundfunk, Fernsehen        usw.

e)   die Erhaltung alter Krippen sowie die Pflege überlieferten Brauchtums, soweit es mit der Krippe im                                Zusammenhang steht.

      

§ 3

Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

a)   durch Mitgliedsbeiträge

b)   durch Förderungsbeträge

c)   durch Schenkungen und Vermächtnisse

d)   durch Erträge aus Veranstaltungen und Unternehmungen des Ortsvereines   

e)   durch Spenden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:

a)    ordentlichen Mitgliedern

b)   Fördernden Mitgliedern

c)    Ehrenmitgliedern

d)   Familienanschlussmitgliedern

e)   Jugendmitgliedern

Zu a)

Ordentliche Mitglieder  sind jene physischen und juridischen Personen, die eine schriftliche Beitrittserklärung über den Ortsverein Villach zur Weiterleitung an die Verbandsleitung der Krippenfreunde Österreichs einbringen und sich zur Leistung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichten.

Durch die Ausfolgung des von der Verbandsleitung der Krippenfreunde Österreichs unterfertigten Mitgliedsausweises ist der Aufnahmebewerber ordentliches Mitglied des Verbandes der Krippen-Freunde Österreichs mit allen Rechten und Pflichten und zugleich in der Regel auch Mitglied des für seinen Wohnsitzzuständigen regionalen Vereines.  Hiervon sind ausgenommen jene Personen, die durch eine schriftliche Erklärung die Zugehörigkeit zu einem bestimmen Mitgliedsverein nicht wünschen.

Zu b)

Fördernde Mitglieder sind jene physischen und juridischen Personen, die durch Schenkungen und namhafte finanzielle Leistungen die Bestrebungen des Ortsvereines fördern.

Zu c)

Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich um den Ortsverein Krippenfreunde Villach und ihre Ziele hervorragende Verdienste erworben haben und auf Antrag der Ortsvereinsleitung von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft erworben haben.

Zu d)

Familienanschlussmitglieder sind Familienangehörige ordentlicher Mitglieder, die den Bezug der Verbandszeitschrift „Der Krippenfreund“ nicht in Anspruch nehmen und nur einen Teil des Mitgliedsbeitrages zu leisten haben.

Zu e)

Jugendmitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren bzw. solche, die noch in der Berufsausbildung stehen. Diesen steht kein Stimmrecht zu. Sie zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages, erhalten jedoch die Vereinszeitschrift.

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

a)   Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, mit Sitz und Stimme an allen Veranstaltungen und          Versammlungen des Ortsvereines Krippenfreunde Villach teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich am                          Landesverbandstag durch Delegierte vertreten zu lassen. Das aktive Wahlrecht in die Organe des Ortsvereines              Krippenfreunde Villach steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht jenen ordentlichen              Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b)   Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen, jedoch ohne Antrags- und            Stimmberechtigung, teilzunehmen.

c)    Familienanschlussmitglieder sind stimmberechtigt und nehmen nur teilweise die Rechte ordentlicher Mitglieder in        Anspruch. Sie verzichten jedoch auf die Verbandszeitschrift.

    

§ 6

Pflichten der Mitglieder

a)   Die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse der Generalversammlung zu                    befolgen, das Interesse des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs nach Kräften zu fördern und jede                        Schädigung zu unterlassen.

b)   Die vom Verbandstag der Krippenfreunde Österreichs beschlossenen Mitgliedsbeiträge innerhalb von drei (3)                  Monaten nach erfolgtem Beitritt bzw. in der Folge im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten.

 

§ 7

Ehrungen

Besondere Ehrungen, wie Verleihungen des Ehrenzeichens, die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenobmann, können nur durch die Generalversammlung über Antrag der Ortsvereinsleitung verliehen werden, und zwar an Personen, die sich um den Ortsverein Krippenfreunde Villach und dessen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben.

 

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)   den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei       

      juridischen Personen.

b)   den freiwilligen Austritt, der den Verband der Krippenfreunde Österreichs           

      schriftlich bekanntzugeben ist.

c)   Aberkennung: Diese kann die Verbandsleitung im Einvernehmen mit dem

      Landesverband und dem Ortsverein Krippenfreunde Villach

      beschließen, wenn ein Mitglied die Vereinsinteresse verletzt.

d)   Streichung: Diese erfolgt durch die Verbandsleitung, wenn ein Mitglied

      trotz mehrmaliger Mahnung mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung

      im Verzug ist. Gegen die Aberkennung der Mitgliedschaft kann das

      Schiedsgericht angerufen werden.

 

§ 9

Organe

Die Organe des Ortsvereines sind:

a)   die Generalversammlung

b)   die Ortsvereinsleitung

c)   die Rechnungsprüfer

d)   das Schiedsgericht

 

§ 10

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins Krippenfreunde Villach und muss jährlich einberufen werden. Die Wahl in die Vereinsorgane erfolgt alle drei Jahre. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch die Ortsvereinsleitung mindestens 14 Tage vor der Abhaltung durch schriftliche Bekanntgabe an alle Mitglieder unter Angabe des Datums, des Versammlungsortes, des Beginns der Versammlung und Tagesordnung. Besonders gilt hierfür: Teilnahme- und stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Familienanschlussmitglieder. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Teilnahme - und stimmberechtigten Mitglieder des Ortsvereines Krippenfreunde Villach anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird eine halbe Stunde später die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden durchgeführt. Den Vorsitz der Generalversammlung führt:

1)   der Obmann des Ortsvereines Krippenfreunde Villach, bei dessen Verhinderung

2)   der Obmannstellvertreter

Abstimmung:

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse über die vorgebrachten Berichte, die fristgerecht vorgelegten Anträge und solche, über die die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit beschließt, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der als letzter seine Stimme abgibt. Für die Entscheidung über Änderung der Statuten oder die Auflösung des Ortsvereines Krippenfreunde Villach die einer außerordentlichen Generalversammlung vorbehalten ist, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Protokoll:

Über die Behandlung der Tagesordnung bei der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muss enthalten:  die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, das Abstimmungsergebnis über die einzelnen Anträge und den wesentlichen Inhalt der Debatte. Es ist bei der nächsten Generalversammlung zu genehmigen und dann zu verwahren.

 

§ 11

Die außerordentliche Generalversammlung

In besonders dringenden Fällen kann von der Ortsvereinsleitung eine außerordentliche Generalversammlung in gleicher Weise wie die ordentliche Generalversammlung einberufen werden. Die Ortsvereinsleitung ist verpflichtet, eine außerordentliche einzuberufen, wenn:

a)   die mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Ortsverein

      Bekanntgabe der TO schriftlich verlangen und begründen,

b)   die Auflösung des Ortsvereines Krippenfreunde Villach beabsichtigt wäre.

 

§ 12

Aufgaben der Generalversammlung

Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:

a)   Entgegennahme und Beschlussfassung der Jahresberichte der Funktionäre

b)   Entlastung der Ortsvereinsleitung

c)    alle drei Jahre Wahl der Vereinsorgane

d)   Bekanntgabe des vom Verband der Krippenfreunde Österreichs festgesetzten Jahresbeitrages für ordentliche                  Mitglieder, deren Familienanschlussmitglieder und Jugendmitglieder sowie des Beitragsschlüssels an die                        Ortsvereine und die Landesverbände

e)   Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenobmännern und Verleihung von Ehrenzeichen auf Antrag der                              Ortsvereinsleitung,

f)    Änderung der Statuten

g)   Beratung und Beschlussfassung über termingerecht eingebrachte Anträge. Die Tagesordnung hat mindestens die          Punkte a – b und g zu enthalten.

 

§ 13

Die Ortsvereinsleitung

Die von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählende Ortsvereinsleitung setzt sich wie folgt zusammen :

1)   dem Ortsvereinsobmann

2)   dem Obmannstellvertreter

3)   dem Schriftführer

4)   dem Kassier

Falls erforderlich, können zu den zwei letztgenannten Funktionären Stellvertreter gewählt werden, bzw. ist die Zusammenlegung von zwei Funktionen auf eine Person möglich. Die Ortsvereinsleitung hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor Beendigung der Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein wählbares Mitglied zu kooperieren, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die Generalversammlung einzuholen ist. Eine Wiederwahl von Funktionären ist möglich. Die Ortsvereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder derselben eingeladen werden und mindestens die Hälfte der Geladenen erschienen ist. Über begründetes Verlangen von drei Mitgliedern muss binnen acht Tagen eine Ortvereinsleitungssitzung einberufen werden.

 

§ 14

Aufgaben der Ortsvereinsleitung

Die Ortsvereinsleitung entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. In ihren Wirkungsbereich gehören insbesondere:

1)   die Verwaltung des gesamten Vermögens des Ortsvereins

2)   die Weiterleitung von Anträgen über Aufnahme von Mitgliedern und Erstattung von Vorschlägen an den                        Landesverband

3)   die Erstattung von Stellungnahmen an die Generalversammlung bzw. Landesverband über Ehrungen

4)   die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung und sonstiger Tagungen und Sitzungen.

 

§ 15

Die Aufgaben der Mitglieder der Ortsvereinsleitung

Der Ortsvereinsobmann vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Sitzungen der Ortsvereinsleitung, vollzieht die Beschlüsse der Verbandsleitung, dem Landesverband und der Generalversammlung und ist für die Einhaltung der Statuten des Ortsvereines Krippenfreunde Villach verantwortlich. Der Schriftführer führt bei Sitzungen, Tagungen, Versammlungen und bei der Generalversammlung das Protokoll und unterstützt den Obmann im Schriftverkehr. Der Kassier hat die Geldmittel (Bar und Bankguthaben) zu verwalten und die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen sowie die Belege hierzu ordnungsgemäß abzuzeichnen und zu verwahren. Im Falle der Verhinderung der angeführten Funktionäre haben die Stellvertreter deren Aufgabe zu übernehmen.

Zeichnungsberechtigung: der Obmann des Ortsvereines, dessen Stellvertreter und der Schriftführer sind jeder für sich zeichnungsberechtigt. In finanziellen Angelegenheiten gilt dies für den Kassier des Ortsvereines Krippenfreunde Villach und den Obmann.

 

§ 16

Die Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt für die jeweilige Funktionsperiode (drei Jahre) gem. §12 zwei ordentliche Mitglieder, denen das passive Wahlrecht gem. §5  zusteht, zu Rechnungsprüfern. Die Aufgabe der so bestellten Rechnungsprüfer ist die Überwachung der finanziellen Geschäfte des Ortsvereines Krippenfreunde Villach insbesondere der Überprüfung des vom Kassier mindestens 14 Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung zu erstellenden. Rechnungsabschlusses und die Berichterstattung über die Ergebnisse, der Überprüfung vor der Generalversammlung. Die Überprüfung der Geschäftsverwaltung erfolgt weiters, wenn die Hälfte der Ortsvereinsmitglieder es verlangt. Der Prüfungsbefund für die Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

1)   die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnung der Geschäftsführung

2)   und den Antrag auf Entlastung des Kassiers durch die Generalversammlung.

 

§ 17

Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Personen zusammengesetzt ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen der Ortsvereinsleitung zwei Mitglieder des Ortsvereines Krippenfreunde Villach als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied als Obmann des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet ohne Bindung an bestimmte Normen nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsrichtern zu unterfertigen und unverzüglich der Ortsvereinsleitung vorzulegen ist.

 

§ 18

Sonderausschüsse

Bestimmte Aufgaben des Ortsvereins Krippenfreunde Villach können für die Wahrung des im § 2 festgesetzten Zweck des Ortsvereins Krippenfreunde Villach von eigens hierzu geschaffenen Sonderausschüssen durchgeführt werden. Solche Sonderausschüsse können z.B. sein: der Presseausschuss, der Krippenausschuss, der Kunstausschuss, der Veranstaltungsausschuss o.ä.

 

§ 19

Auflösung des Ortsvereins Krippenfreunde Villach

Der Beschluss auf Auflösung des Ortsvereines Krippenfreunde Villach kann nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung gefasst werden. Dazu ist die Qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Ortsvereines Krippenfreunde Villach dem Landesverband Kärnten zur Verwahrung zu.